Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

AGB`S

 

1. Vertragsschluss

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferungen und sonstige Leistungen. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluß gültigen Preisliste bzw. die in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung festgelegt sind.

2. Zahlung und Verrechnung

  1. Zahlung hat in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag -diese sind in den Rechnungen aufgeführt- über den Betrag verfügen können. Sofern eine Skontierung vereinbart wurde, gelten die jeweils vereinbarten Zahlungsbedingungen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Die Aufrechnung gegenüber unseren Forderungen mit nicht ausdrücklich anerkannten oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
  2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Verzug berechnen wir bankübliche Zinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  3. Bei Zahlungseinstellung oder Vermögensverfall des Käufers sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Käufer verpflichtet sich zur unverzüglichen Herausgabe der Ware.

 

3.  Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne jede Verbindlichkeit. Schadensersatzansprüche jeglicher Art wegen Lieferverzögerung sind ausgeschlossen. Unvorhergesehene Umstände bei uns und/oder einem Vorlieferanten, die die termingemäße Ausführung übernommener Aufträge verzögern oder unmöglich machen, berechtigen uns, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Bestellers vom Vertrage zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
  2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Mitteilung der Versandbereitschaft oder Abgang der Ladung vom Lager gilt als Lieferung.

 

4. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus allen Geschäftsbeziehungen auch mit uns verbundener Unternehmen einschließlich des Ausgleichs eines Kontokorrentsaldos.
  2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsrechte.
  3. Die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur im normalen Geschäftsgang gestattet und kann von uns untersagt werden. Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mitzuteilen. Forderungen aus Weiterveräußerungen werden hiermit bis zum Ausgleich aller Rechnungen in Höhe des ausstehenden Betrages an uns abgetreten. Wir nehmen hiermit die Abtretung an und sind berechtigt, sie offenzulegen.
  4. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von Pfändungsmaßnahmen sind wir unter Vorlage von Urkunden zu unterrichten. Sicherungsübereignungen sind ausgeschlossen

 

5. Versand und Gefahrübergang

  1. Sofern nicht anders vereinbart, bleibt uns die Bestimmung der Versandart und des Versandweges — ohne Gewähr für schnellste und billigste Beförderung - überlassen.
  2. Mit dem Verlassen des Lieferwerks geht die Gefahr auf den Käufer über, unabhängig davon, ob wir den Versand selbst durchführen oder durchführen lassen und wer die Frachtkosten trägt. Bei vom Käufer zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über. Die Versicherung der Sendung ist ausschließlich Sache des Käufers.

 

6. Mängelrüge, Gewährleistung und Verjährung

  1.  Beanstandungen wegen Falschlieferung, Mengenabweichung oder Mängeln sind, soweit durch zumutbare Untersuchungen feststellbar, unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich die vorgenannte Frist auf eine Woche nach Feststellung. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandung gilt als Anerkenntnis der Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit.
  2. Bei begründeter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Bei wiederholt fehlgeschlagener Ersatzlieferung oder Nachbesserung kann der Käufer jedoch eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitergehende Ansprüche — gleich aus welchem Rechtsgrund — sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für unsere Lieferungen und Leistungen ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, der Sitz unserer Firma.

 

8. Teilnichtigkeit

  1. Sollte eine der vorstehenden benannten Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

MSW Kunststoffe GmbH – Zeppelinring 11 – 26197 Ahlhorn

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